Behauptung: «Es ist nicht so, dass einer herkommen kann, nur kurz eine Stelle hat und dann Sozialhilfe beziehen kann.»

Wahr ist auch:
So hält das Aargauer Verwaltungsgericht fest, dass «von den Arbeitnehmern zwar eine wöchentliche Soll-Arbeitszeit von zwölf Stunden gefordert werden und die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung von der Erfüllung dieser Voraussetzung abhängig gemacht werden kann, die gleichzeitige Abhängigkeit von Sozialhilfeleistungen jedoch nicht zu einer Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung führen darf».In der Schweiz hat die Anzahl Sozialhilfebezüger aus der EU seit der Einführung der vollen Personenfreizügigkeit 2008 bis 2018so um satte 47% zugenommen. Dabei sind es wir Steuerzahler, welche die Sozialkosten für jene EU-Ausländer übernehmen, die entweder zu wenig verdienen, um ihre Familie über die Runden zu bringen, oder ausgesteuert wurden, nachdem sie bereits Arbeitslosenversicherung bezogen haben.

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