Fehlentwicklungen – verursacht durch die Skos

von Andi Trüssel, Landrat, Frenkendorf BL

 

Die Skos ist ein privatrechtlicher Verein. Demokratische Legitimation fehlt ihr ebenso wie eine Beauftragung durch den Bund.

Ein Verein, der sich zum Fachverband gemausert hat, gibt also den Kantonen vor, welche Kosten an Sozialhilfeempfänger als ausgewiesen zu bezahlen sind. Die Gemeinden und Kantone entrichten an diesen Verein ausserdem Mitgliedschaftsbeiträge – aus Steuergeldern.

Sowohl unsere Gemeinde Frenkendorf als auch die Nachbargemeinde Füllinsdorf sind beide aus der Skos ausgetreten. Wer das Organigramm der Skos (Vorstand, Geschäftsleitung, Kommissionen etc.) bezüglich Zusammensetzung der Gremien betrachtet, stellt sofort fest: Er trifft durchwegs auf Namen von Personen, die in den kantonalen Ämtern der Sozialhilfe oder sonst wie in der Sozialindustrie angestellt sind.

Fragt da jemand nach «Good Governance», nach Gewaltentrennung? Offensichtlich beisst niemand in die Hände, von denen er die Fütterung erwartet.

Die von der Skos eigentlich als Empfehlungen ausgesprochenen Unterstützungsbeiträge werden leider von vielen Kantonen (achtzehn) direkt übernommen oder gar gesetzlich festgelegt.

Bevor wir Kosten und Leistungen genauer beleuchten, soll der Artikel 6 der Bundesverfassung ins Zentrum gestellt werden. Er lautet:

 

«Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr

und trägt nach ihren Kräften

zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei.»

 

Unter dem Aspekt des verfassungsmässigen Rechts auf menschenwürdige Existenz hat die Skos Folgendes festgehalten:

«Der Grundbedarf ohne Miete und ohne medizinische Grundversorgung sowie sonst definierte Auslagen umfasst:

  • Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren
  • Energieverbrauch (Elektrizität, Gas, etc.), ohne Wohn-Nebenkosten
  • laufende Haushaltsführung (Reinigung/Instandhaltung von Kleidern und Wohnung) inkl. Kehricht-Gebühren
  • Kleine Haushaltsgegenstände
  • Gesundheitspflege ohne Selbstbehalte und Franchisen (z. B. aus eigenem Entscheid eingekaufte Medikamente)
  • Verkehrsauslagen inkl. Halbtax-Abonnement (öffentlicher Nahverkehr, Unterhalt für Velo/Mofa)
  • Nachrichtenübermittlung (Telefon, Post, etc.)
  • Bildung und Unterhaltung (Radio/TV-Konzession und -Geräte, Computer, Drucker usw. sowie Sport, Spielsachen, Zeitungen, Bücher, Schulkosten, Kino, Haustierhaltung)
  • Körperpflege (z. B. Coiffeur, Toilettenartikel)
  • Persönliche Ausstattung (z. B. Schreibmaterial)
  • Auswärts konsumierte Getränke
  • Übriges (z. B. Vereinsbeiträge, kleine Geschenke)

Gerate ich als eigenverantwortlicher Bürger in eine Notlage, reduziere ich von mir aus vorgesehene Ausgaben, die nicht dringlich sind. Erst dann melde ich mich bei der Sozialhilfe an.

Der sogenannte «reduzierte Warenkorb» der Skos orientiert sich am Durchschnitt der zehn Prozent Einkommensschwächsten. Er ist damit ortsunabhängig. Die Teuerung aber wird wie bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV laufend angepasst.

Der Leistungskatalog für sog. «Situationsbedingte Leistungen» und Integrationszulagen (SIL) umfasst für Teilerwerbstätige oder Personen ohne Erwerb folgende Leistungen:

  • Integrationszulagen (Fr. 100.- bis Fr. 300.- pro Person und Monat)
  • Mehraufwand für auswärtiges Essen
  • Benützung eines Personenwagens, wenn die Benutzung des öffentlichen Verkehrs trotz Gratis-Halbtax-Abo nicht zumutbar ist.
  • Fremdbetreuung der Kinder
  • Aus- und Weiterbildung
  • Familienergänzende Kinderbetreuung
  • Soziale Integration (Sprachkurse, Freizeitaktivitäten, Spielgruppen)
  • Kosten zur Befriedigung des Besuchsrechts von Verwandten (Reise, Verpflegung, Miete etc.)
  • Zahnarztkosten
  • Zusatzkosten der Krankenkasse
  • Hausrat und Haftpflichtversicherung
  • Kosten für die Beschaffung von Ausweispapieren
  • Kosten der Wohnungseinrichtung
  • Umzugskosten
  • Kosten für Erholungsaufenthalte

Die Skos empfiehlt, auf die Rückzahlung all dieser als Darlehen definierten Leistungen zu verzichten. Auf diese Weise wird in Wahrheit ein ergänzendes Rentensystem geschaffen.

Die Sozialhilfe wurde eigentlich dafür geschaffen, die Überbrückung einer momentan eingetretenen Notsituation mit dem klaren Ziel zu gewährleisten, dass die Überbrückungsdarlehen wieder zurückzubezahlen seien, sobald es die Einkommenssituation erlaubt.

Teuerung

Im Januar 2010 betrug der Landesindex für Konsumentenpreise 101,2. Im Juni 2020 belief er sich auf 100,53. Trotz des damit dokumentierten Ausbleibens von Teuerung setzte die Skos sowohl für 2013 als auch 2020 einen Teuerungsausgleich von je 0,84 Prozent durch. Als Teuerungsausgleich – obwohl Teuerung nicht stattgefunden hat. Krankenkassenprämien interessieren die Bezüger von Sozialhilfe (man nennt sie heute Klienten) grundsätzlich nicht, da diese vollumfänglich von der Gemeinde zu bezahlen sind. Wie natürlich auch die Selbstbehalte.

Die Reallöhne stagnierten in der Schweiz. 2016 betrug der Index 101,1 und 2019 ebenfalls 101,1.

Eine sechsköpfige Familie erhält im Einbezug des Grundbedarfs und der situationsbedingten Leistung gemäss Skos-Leistungskatalog im Jahr Fr. 72’180.-. Für dieses Einkommen sind keinerlei Steuern zu entrichten.

Werktätige Familien im Vergleich:

6-köpfige Familie Fr. 72’180.-                                 ca.  Fr         50-100.- Steuern

5-köpfige Familie Fr. 66’288.-                                 ca.  Fr.      170-220.- Steuern

4-köpfige Familie Fr. 60’132.-                                 ca.  Fr.      600-650.- Steuern

3-köpfige Familie Fr. 52’200.-                                 ca.  Fr.      620-670.- Steuern

2-köpfige Familie Fr. 44’880.-                                 ca.  Fr. 1’000-1’100.- Steuern

Die Steuerzahler bezahlen dagegen alle Kosten für Zahnarzt, Krankenkassenprämien (dazu profitieren sie allenfalls von Prämienverbilligung), Versicherungen usw. aus dem eigenen Geldbeutel.

Ein pensioniertes Ehepaar erhält eine AHV-Rente von Fr. 42’672.- – also weniger als eine zweiköpfige Familie, die Sozialhilfe bezieht. Diese kommt auf Fr. 44’880.-, wofür keine Steuern zu entrichten sind.

Fazit

Es sind zwingend Massnahmen zu ergreifen, auf welche sich Arbeit gegenüber von Sozialhilfe wieder lohnt. Das jetzige, von den Skos-Richtlinien bestimmte System lädt dazu ein, sich in der Sozialhilfe auf Dauer einzurichten – faktisch also ein neues Rentenkonstrukt zu beanspruchen. Ein solches wurde nie beschlossen, wir lehnen entsprechende Forderungen ab.

Besonders schlimm am geltenden, Skos-bestimmten System ist, dass keinerlei Unterschied besteht im Sozialhilfebezug von Personen, die in der Schweiz jahrelang Steuern bezahlt haben und solchen, die noch nie Steuern oder Beiträge an Sozialsysteme entrichtet haben.

Kommt dazu, dass sehr viele Asylbewerber aufgrund ihres völlig ungenügenden Schulrucksacks auch für einfache Arbeiten kaum eingesetzt werden können. Sie verbleiben nach Erhalt des Asylstatus oder ausgesprochener vorläufiger Aufnahme definitiv am Tropf der Sozialhilfe. Die Gemeinde bezahlt die minimale AHV-Prämie von Fr. 45.- pro Monat. Mit dem Erreichen des Pensionsalters wird die minimale AHV-Rente ausbezahlt, die selbstverständlich nicht ausreicht, weshalb mit Ergänzungs-leistungen nachgebessert werden muss.

In die Sozialwerke einbezahlt wurde von zugewanderten Sozialhilfebezügern oftmals nicht ein einziger Franken. Gemäss der Regelung des freien Personenverkehrs der EU profitieren sämtliche Einwanderer aus der EU von diesem einseitigen System.

Unsere Sozialwerke wurden einst für Schweizerinnen und Schweizer geschaffen, heute werden sie von Zuwanderern ausgehöhlt.

Korrigiert werden kann diese Fehlentwicklung nur mit einem Ja zur Begrenzungs-Initiative. Jährlich 40’000 Neuzuzüger, die für Jahre von der Sozialhilfe leben, verkraftet die Schweiz nicht.

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