Abstimmung zur Begrenzungsinitiative am 17. Mai 2020

 

Warum eine Initiative für eine massvolle Zuwanderung?

Die eigenständige Regelung der Zuwanderung ist für jedes unabhängige und wirtschaftlich erfolgreiche Land eine Selbstverständlichkeit. Genau dies ist das Ziel der Begrenzungsinitiative. Sie kam zustande, nachdem sich Bundesrat und Parlament mit Verweis auf die Personenfreizügigkeit geweigert hatten, die von Volk und Ständen beschlossene Masseneinwanderungsinitiative umzusetzen. Mit der Begrenzungsinitiative wird der vertragliche Rechtsanspruch auf Personenfreizügigkeit für über 500 Millionen EU-Ausländer beendet.

Darum JA zur BGI

  • Die Konkurrenz um den Arbeitsplatz steigt, namentlich ältere Leute verlieren den Arbeitsplatz und werden durch junge, billigere Ausländer ersetzt.
  • Der Wohnraum wird knapper, die Mieten und Preise für Eigenheime werden teurer, die Landschaft verstädtert zusehends und die Infrastrukturen wie Strassen, Züge, Schulen usw. platzen aus allen Nähten.
  • Die kulturellen Herausforderungen sind enorm. Die Integration der Zuwanderer in Schulen, in den Arbeitsmarkt und in die Gesellschaft ist vielerorts kaum mehr zu bewältigen.
  • Über die Hälfte aller Sozialhilfebezüger sind Ausländer. Die Sozialausgaben überfordern die Gemeinden zunehmend.

Argumentarium

> Ausführliches Argumentarium deutsch: PDF
> Kurzargumentarium deutsch: PDF
> «Einseiter» deutsch: PDF

Der Wortlaut der Initiative für eine massvolle Zuwanderung

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Art. 121b Zuwanderung ohne Personenfreizügigkeit
1 Die Schweiz regelt die Zuwanderung von Ausländerinnen und Ausländern eigenständig.
2 Es dürfen keine neuen völkerrechtlichen Verträge abgeschlossen und keine anderen neuen völkerrechtlichen Verpflichtungen eingegangen werden, welche ausländischen Staatsangehörigen eine Personenfreizügigkeit gewähren.
3 Bestehende völkerrechtliche Verträge und andere völkerrechtliche Verpflichtungen dürfen nicht im Widerspruch zu den Absätzen 1 und 2 angepasst oder erweitert werden.

Art. 197 Ziff. 1212
12. Übergangsbestimmungen zu Art. 121b (Zuwanderung ohne Personenfreizügigkeit)
1 Auf dem Verhandlungsweg ist anzustreben, dass das Abkommen vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit innerhalb von zwölf Monaten nach Annahme von Artikel 121b durch Volk und Stände ausser Kraft ist.
2 Gelingt dies nicht, so kündigt der Bundesrat das Abkommen nach Absatz 1 innert weiteren 30 Tagen.

1 SR 101
2 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.
3SR 0.142.112.681; AS 2002 1529

Kontakt
Komitee für eine massvolle
Zuwanderung
Schweizerische Volkspartei SVP
Generalsekretariat
Postfach
3001 Bern
Telefon: 031 300 58 58
Fax: 031 300 58 59
info@begrenzungsinitiative.ch
Spenden
IBAN: CH36 0900 0000 3157 2732 0
PC: 31-572732-0
Social Media